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(Die Druckversion finden sie hier!)Gebührenordnung
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| a) Einzelunterricht Erwachsene | (30 Minuten) | 70,00 € | |
| b) Einzelunterricht (unter 18 Jahre) | (30 Minuten) | 65,00 € | |
| c) Zweiergruppe | (45 Minuten) | 50,00 € | |
| d) Dreiergruppe | (45 Minuten) | 32,00 € | |
| e) Vierergruppe | (45 Minuten) | 24,00 € | |
| f) Fünfergruppe oder mehr | (45 Minuten) | 18,00 € | |
| g) Musikalische Früherziehung | (11 – 14 Kinder) | (75 Minuten) | 18,00 € |
| (8 – 10 Kinder) | (60 Minuten) | 18,00 € | |
| h) Musikalische Grundausbildung | (11 – 14 Kinder) | (75 Minuten) | 18,00 € |
| (8 – 10 Kinder) | (60 Minuten) | 18,00 € | |
| i) Musikgarten | (15 Stunden á 45 Minuten) | 95,00 € (Kursgebühr) | |
| j) Combounterricht | (60 Minuten) | 10,00 € | |
| (wenn Hauptfachunterricht) | 7,00 € | ||
| k) sonstiger Ensembleunterricht | (45 Minuten) | 10,00 € | |
| (wenn Hauptfachunterricht) | 7,00 € | ||
| l) Chor | (60 Minuten) | 10,00 € | |
| (wenn Hauptfachunterricht) | 7,00 € | ||
| m) Veeh-Harfen-Ensemble | (60 Minuten) | 18,00 € | |
(2) Für die Durchführung von Unterricht außerhalb der Stadt Arnstein werden aufgrund des größeren Organisationsaufwandes nachstehende Gebühren erhoben.
a) Musikalische Früherziehung (11 – 14 Kinder) (75 Minuten) 20,00 € (8 – 10 Kinder) (60 Minuten) 20,00 € b) Musikal. Grundausbildung (11 – 14 Kinder) (75 Minuten) 20,00 € (8 – 10 Kinder ) (60 Minuten) 20,00 €
§ 6
Instrumentenmiete
Die Sing- und Musikschule kann im Rahmen ihrer Bestände Musikinstrumente an die Schüler vermieten. Die Mietgebühren betragen monatlich für das Instrument mit einem Wiederbeschaffungswert
bis 125,00 € 1,50 €
250,00 € 2,50 €
400,00 € 4,00 €
500,00 € 5,00 €
über 500,00 € 7,00 €
Die Gebühren sind mit je einem Viertel der Jahresgebühren zusammen mit den Unterrichtsgebühren zu zahlen.
Für Verluste und Beschädigungen haftet der Schüler bzw. der gesetzliche Vertreter.
§ 7
Gebührenerhöhungen, Unterrichtsausfall, vorzeitige Beendigung
(1) Gebührenerhöhungen wegen unausweichlicher Veränderung während des Schuljahres (z.B. Verkleinerung der Gruppen) müssen von den Gebührenschuldnern getragen werden.
(2) Vom Schüler verursachte Unterrichtausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückgabe der Unterrichtsgebühren. Versäumt ein Schüler unverschuldet (Krankheit o.ä.) den Unterricht, werden die Gebühren auf Antrag für jeden vollen Monat der Abwesenheit zurückgezahlt.
(3) Fallen Unterrichtsstunden durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ununterbrochen vier Wochen aus, wird 1/12 der Jahresgebühr zurückerstattet. Bei unvorhersehbarem Unterrichtsausfall durch höhere Gewalt wird keine Gebührenermäßigung oder -rückerstattung gewährt.
(4) Bei genehmigtem Austritt aus der Schule sind die Gebühren bis zum Ende des Monats zu zahlen, an dem die Abmeldung bei der Schule eingegangen ist.
(5) Wenn ein Schüler während des Schuljahres ohne Genehmigung der Schulleitung die Schule verlässt, kann die ganze Jahresunterrichtsgebühr eingehoben werden. Das gleiche gilt bei Ausschluss von der Schule.
§8
Inkrafttreten
Die Gebührenordnung tritt am 01.09.2003 in Kraft.
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Stand: 09. Februar 2010 |